Willkommen bei der GLA Gefahrgutberatung GmbH

WICHTIG!!!!!

Ab 01.04.2022 müssen Lithiumbatterien, die als Einzelbatterien verschickt werden sollen, unabhängig von Ihrer Energiedichte, als vollwertiges Gefahrgut deklariert werden.  Ein vereinfachtes Verfahren nach Section II gibt es ab diesem Datum nicht mehr.

Ab dem 01.04.2022 müssen somit alle Single Lithium Batteries entweder eine bauartgeprüfte Verpackung haben oder eine eigengeprüfte bei <20/100 Wh, vollständig markiert und gekennzeichnet sein und von einer Shippers Declaration begleitet werden. Das beinhaltet dann auch eine vollständige IATA DGR Schulung inkl. abgelegter Prüfung, die mit 80 % als bestanden gilt.

Neuigkeiten im Gefahrguttransport Luftfracht 2023:

Bitte nehmen Sie sich ein wenig Zeit, die Änderungen im Schulungs-bereich von Personalkategorien auf CBTA (Competency Based Training and Assessment) zu lesen.

Wichtig ist auch die Änderung des Gültigkeitszeitraums!

Refresherschulungen, die länger als 3 Monate vor Zertifikatsablauf besucht werden, erhalten nur noch das Datum der absolvierten Schulung. Es gibt hier keine Kulanzregelung mehr, die sich auf die Monate bezieht.

Ziel der Gefahrgut-Schulung  gemäß IATA DGR 64. Auflage  

1.5.1.2 – Änderung – Ziel der Gefahrgut-Schulung

1.5.1.2.1 Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Personal befähigt ist, jede Tätigkeit  für die es verantwortlich ist, auszuüben. Und zwar bevor irgendeine der Tätigkeiten ausgeübt wird. Dies muss durch Schulung und Beurteilung entsprechend der Tätigkeiten, für die es verantwortlich ist, erreicht werden. Eine solche Schulung muss Folgendes beinhalten:

(a) eine allgemeine Einführungsschulung — Personal muss geschult werden, um mit den allgemeinen Bestimmungen vertraut zu sein;

(b) eine der Tätigkeit entsprechende Schulung — Personal muss geschult sein, um dazu befähigt zu sein, die Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, auszuüben; und

(c) eine Sicherheitsschulung — Personal muss geschult sein, um Gefahren, die von gefährlichen Gütern ausgehen, zu erkennen, um diese sicher abzufertigen und um entsprechende Notfall-maßnahmen anwenden zu können.

Anmerkung:  Allgemeine Informationen zu den Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere  oder Besatzungsmitglieder mitgeführt werden (siehe 2.3), sollten in den Schulungen entsprechend enthalten sein.

1.5.1.2.2 Personal, das geschult worden ist, aber das neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, muss beurteilt werden, um deren Befähigung für deren neue Tätigkeit festzustellen.

Wenn keine Befähigung gezeigt wird, muss für eine entsprechende ergänzende Schulung gesorgt werden.

1.5.1.3 Wiederholungsschulung und Beurteilung               

Für eine Wiederholungsschulung  und Beurteilung des Personals muss innerhalb einer Zeitspanne von 24 Monaten nach der vorherigen Schulung und Beurteilung gesorgt werden,  um sicherzustellen, dass die Befähigung erhalten geblieben ist. Sofern jedoch die  Wiederholungsschulung und Beurteilung innerhalb der letzten drei Monate des Gültigkeitsmonats  der vorherigen Schulung und Beurteilung abgeschlossen wird, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum vom Monat des Abschlusses der Wiederholungsschulung und Beurteilung auf 24 Monate nach Ablaufmonat der vorherigen Schulung und Beurteilung. Für eine Person,   die z.B. einen Grundkurs besucht hat, der am 14. April 2019 endet, läuft die Gültigkeit des Zertifikats am 30. April 2021 aus. Sie kann zwischen dem 1. Februar und 30. April 2021 eine Wieder-holungsschulung besuchen und der Ablauf ihres Zertifikats der Wiederholungsschulung  wird der 30. April 2023 bleiben. Wenn sie jedoch eine Wiederholungsschulung im Januar 2021 besucht, so ist das mehr als drei Monate vor Ende April und daher ist das Ablauf-datum für das Schulungszertifikat nun der 31. Januar 2023.

1.5.1.4 Schulungs- und Beurteilungsnachweis              

1.5.1.4.1 Der Arbeitgeber muss den Schulungs- und Beurteilungsnachweis für sein Personal aufbewahren.

1.5.1.4.2  Der Schulungs- und Beurteilungsnachweis muss aufbewahrt werden. Er muss folgende Punkte beinhalten:

  • den Namen der Person;
  • den Abschlussmonat der vorherigen Schulung und Beurteilung;
  • eine Beschreibung bzw. eine Kopie der Schulungs- und Beurteilungsunterlagen oder einen Verweis auf die Schulungs- und Beurteilungsunterlagen, die verwendet wurden, um die Schulungs- und Beurteilungsanforderungen zu erfüllen;
  • den Namen und die Adresse der Schulung- und Beurteilungsseinrichtung; und
  • einen Nachweis darüber, dass das Personal dahingehend beurteilt wurde, dass es befähigt ist, jede Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, auszuüben.

1.5.1.4.3 Die Schulungs- und Beurteilungsnachweise müssen vom Arbeitgeber mindestens 36 Monate nach dem Abschlussmonat der letzten Schulung aufbewahrt werden. Und sie müssen den Angestellten oder der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.